Die Frist: sechs Wochen
Nach § 1944 BGB kann eine Erbschaft nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung erfährt. Lebte der Verstorbene zuletzt im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt sie sechs Monate.
Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift beim Gericht (§ 1945 BGB). Wer die Frist verstreichen lässt, gilt als Erbe, der angenommen hat (§ 1943 BGB).
Was Sie vor der Entscheidung besser nicht tun
- Möbel, Schmuck oder das Auto verkaufen
- Gegenstände an Bekannte verschenken
- Konten des Verstorbenen für eigene Zwecke nutzen
- Die Wohnung komplett räumen und entsorgen lassen, ohne die Rechtslage geklärt zu haben
Solche Handlungen können als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Notwendige Sicherungsmaßnahmen, etwa verderbliche Lebensmittel entsorgen oder die Wohnung verschließen, sind etwas anderes. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Wenn alle ausschlagen
Schlagen alle Erben aus, rücken die Erben der nächsten Ordnung nach. Findet sich kein Erbe, erbt am Ende der Staat (§ 1936 BGB). Bis geklärt ist, wer erbt, kann das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses sorgen und einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB).
Für Vermieter bedeutet das: Ansprechpartner für Kündigung und Räumung ist dann in der Regel der Nachlasspfleger. Der Vermieter kann beim Nachlassgericht anregen, einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Nachlass sichten trotz Unsicherheit
Viele Erben möchten erst wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, bevor sie entscheiden. Dafür ist es sinnvoll, Unterlagen zu sichten: Kontoauszüge, Kreditverträge, Rechnungen, Mahnungen. Sichten und sichern ist in der Regel unproblematisch, verkaufen und verschenken nicht. Eine Liste steht im Ratgeber Nachlass sichten: Was aufheben?.
Wer die Räumung beauftragt
Wer das Erbe angenommen hat, kümmert sich um die Räumung und trägt die Kosten in der Regel aus dem Nachlass. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, beauftragt er die Räumung. Als Räumungsfirma arbeiten wir für die Person, die berechtigt ist, den Auftrag zu geben. Deshalb fragen wir bei einem Nachlass immer, wer Auftraggeber ist.
Überschuldeter Nachlass: worauf achten
Ein häufiger Grund für die Ausschlagung ist ein überschuldeter Nachlass. Hinweise darauf sind Mahnungen, Inkassoschreiben, Kreditverträge oder Pfändungen in den Unterlagen. Sammeln Sie diese Papiere beim Sichten getrennt und nehmen Sie sie mit zur Beratung. Bis zur Entscheidung sollten Sie keine Schulden aus eigenem Geld begleichen, ohne sich beraten zu lassen.
Wenn Sie Unterstützung möchten
Sobald klar ist, wer räumen darf, kommen wir kostenlos zur Besichtigung und schicken innerhalb von 24 Stunden einen schriftlichen Festpreis, den Sie auch dem Nachlassgericht oder Miterben vorlegen können. Mehr unter Nachlass räumen.
Häufige Fragen
Muss ich die Wohnung räumen, wenn ich das Erbe ausschlage?
In der Regel nicht. Wer wirksam ausgeschlagen hat, ist nicht Erbe. Klären Sie Ihre Lage aber bitte rechtlich.
Wie lange habe ich Zeit für die Ausschlagung?
Sechs Wochen ab Kenntnis, in Fällen mit Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB).
Darf ich Erinnerungsstücke mitnehmen?
Das kann als Annahme gewertet werden. Fragen Sie vorher beim Nachlassgericht oder einer Anwaltskanzlei nach.
Wer zahlt die Miete, wenn alle ausschlagen?
Das klärt sich über den Nachlass, gegebenenfalls über einen Nachlasspfleger. Vermieter wenden sich an das Nachlassgericht.
Räumen Sie im Auftrag eines Nachlasspflegers?
Ja, wir arbeiten für die Person, die zur Beauftragung berechtigt ist.
Wo erkläre ich die Ausschlagung?
Beim Nachlassgericht, öffentlich beglaubigt oder zur Niederschrift beim Gericht (§ 1945 BGB).